Copyrights / Statuten

Statuten des Vereins

BC (Basketballclub) ASVÖ Straßwalchen Tigers

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 1.2 Der Verein führt den Namen BC (Basketballclub) ASVÖ Straßwalchen Tigers und hat

seinen Sitz in 5204 Straßwalchen, Irrsdorfer Kirchenstraße 23.

Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Salzburg (ASVÖ Salzburg) an.

1.3 Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

1.4 1.5 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Basketball Sport.

Das Rechnungsjahr beginnt mit 01.10. und endet im folgenden Jahr 30.09.

2. Zweck

2.1 Der Zweck des Vereins besteht darin, sportliche Betätigung und explizit die Sportart

Basketball zu fördern, eine Plattform für Spielerinnen und Spieler aller Altersgruppen und

Fähigkeiten bereitzustellen sowie die ganzheitliche Entwicklung der Spielerinnen und Spieler

zu unterstützen.

Einige spezifische Beispiele für die Zwecke unseres Vereins sind:

• Sportliche Entwicklung

• Wettkampfmöglichkeiten

• Teamarbeit und soziale Entwicklung

• Gesundheit und Fitness

• Gemeinschaftsbindung

• Talentförderung aus dem Bereich Sport

2.2 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke und ist daher ein Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen

(§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO

begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden

höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 123.08.2023

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1 Förderung des Sports: Der Verein setzt sich dafür ein, den Basketball als Sportart zu

fördern und seine Werte zu vermitteln. Dazu gehören Fairplay, Teamgeist, Respekt, Disziplin

und Zusammenarbeit.

3.1.2 Entwicklung der Spieler: Der Verein legt Wert auf die ganzheitliche Entwicklung der

Spielerinnen und Spieler. Neben der sportlichen Entwicklung werden auch soziale

Fähigkeiten, Charakterbildung und persönliches Wachstum gefördert.

3.1.3 Integration und Vielfalt: Der Verein steht für die Förderung von Integration und Vielfalt

im Basketball. Er bietet allen Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, Geschlecht, Religion

oder körperlichen Fähigkeiten, die Möglichkeit zur Teilnahme am Basketballsport.

3.1.4 Gemeinschaftsengagement: Der Verein engagiert sich in der lokalen Gemeinschaft und

fördert soziale Verantwortung und Zusammenarbeit. Dies kann durch gemeinnützige

Projekte, Veranstaltungen oder Kooperationen mit anderen Organisationen geschehen.

3.1.5 Ausbildung und Weiterbildung: Der Verein legt Wert auf die Aus- und Weiterbildung

von Trainern, Schiedsrichtern und anderen Vereinsmitgliedern. Durch Schulungen,

Workshops und Fortbildungen wird die Qualität des Vereinsbetriebs gesteigert.

3.1.6 Förderung des Nachwuchses: Der Verein investiert in die Förderung des Nachwuchses

und die Talententwicklung. Es werden Programme und Strukturen geschaffen, um jungen

Spielern eine optimale sportliche Entwicklung zu ermöglichen.

3.1.7 Teilnahme an Wettkämpfen.

3.1.8 Herausgabe von Mitteilungsblättern.

3.1.9 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt:

• sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu

beteiligen

• sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen

oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

• Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte

Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern

zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 223.08.2023

• Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an

andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern

zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

• Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1 Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

3.2.2 Sponsoring und Förderungen

3.2.3 Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3.2.4 Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen, Projekten und Kooperationen

3.2.5 Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Zufallsgewinne

aus sportlichen Veranstaltungen

3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen,

Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an

Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden,

sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn

hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die

Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks

unterstützen.

4.3 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem

Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines

erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um

den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim

Vorstand zu beantragen.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 323.08.2023

5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme

kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen

Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand

mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit

der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten

gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit

zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor

der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne

gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen

offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des

Mitglieds unzulässig.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins

gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung

kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig

gemacht werden.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus

wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung

der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das

Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied

gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem

Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die

Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 423.08.2023

6.7 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen

vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht

jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte

des Vereinsmitgliedes.

6.8 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5 genannten Gründen

von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Mitglieder haben das Recht, am Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen, sofern sie die

festgelegten Anforderungen erfüllen.

7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive

Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine

Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die

Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich

beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen

befreit.

7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung

einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

7.7 Mitglieder haben das Recht, über wichtige Vereinsangelegenheiten, wie beispielsweise

finanzielle Angelegenheiten oder Änderungen in der Vereinsstruktur, informiert zu werden.

7.8 Mitglieder haben das Recht auf eine faire und gleichberechtigte Behandlung innerhalb

des Vereins, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder anderen

persönlichen Merkmalen.

7.9 Mitglieder haben die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und bei Bedarf

ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen, um den Verein zu unterstützen.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 523.08.2023

7.10 Mitglieder haben die Pflicht, Teamgeist zu zeigen, mit anderen Vereinsmitgliedern

zusammenzuarbeiten und die Interessen des Vereins über individuelle Interessen zu stellen.

7.11 Mitglieder haben die Pflicht, den Verein angemessen zu vertreten und sein Image zu

wahren, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins.

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsprüfer

4. Schiedsgericht

9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder

auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen

der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen

Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin

schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer

vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der

Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet,

die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von

ordentlichen Mitgliedern bis längstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung

(Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der

Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem

Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte

fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zehn Tage vor der

Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene)

Tagesordnung zu schicken.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 623.08.2023

9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt;

stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes

auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist

zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung

erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein

aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen

Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren

älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der

grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der

Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung

der Rechnungsprüfer;

10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder

Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung

des Vereins;

10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

und Angelegenheiten;

10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 723.08.2023

10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die

Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein

Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine

solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab

Einlangen des Begehrens zu geben.

11. Der Vorstand

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz

und besteht aus vier Personen:

a. dem Obmann

b. dem Obmann Stellvertreter

c. dem Kassier

d. dem Sportlichen Leiter

Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine

Geschäftsordnung geben kann.

11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode

das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche

Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen

Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die

Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet

die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne

Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind

die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat

jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht,

unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die

Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt.

Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen

Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit

verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht

öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen

werden.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 823.08.2023

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen

wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied

vertreten lassen.

11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung

(Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an

die Mitgliederversammlung zu richten.

12. Erweiterter Vorstand

12.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus den, vom Vorstand bestimmten, Beiräten. Die

Beiräte führen die Aufgaben des Vorstands aus. Der erweiterte Vorstand hat keine

Entscheidungsmacht, sie können ihre Anliegen dem Vorstand mitteilen und vorschlagen.

13. Aufgaben des Vorstands

13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht

durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich

fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

13.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und

des Rechnungsabschlusses;

13.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

13.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen

Mitgliederversammlung;

13.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;

13.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 923.08.2023

13.1.6 Führung einer Mitgliederliste;

13.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

13.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen

Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1 Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im

Verhinderungsfall werden sie durch den Vorstand vertreten.

14.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei

seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

14.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

15. Rechnungsprüfer

15.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen.

Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und

dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die

Mitgliederversammlung.

15.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die

Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel

innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des

Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen

Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer

haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der

Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße

Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für

den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche

Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

15.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer

zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den

Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1023.08.2023

16. Schiedsgericht

16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das

Schiedsgericht.

16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein

müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand

eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der

Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des

Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit

betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab

Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

16.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des

Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das

Leitungsorgan/Präsidium des Dachverbands Salzburger Basketballverbands, wobei dieses

nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich

ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die

Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein

nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist

dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern

ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

16.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist

es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich

vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung

kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

16.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit

einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum

Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das

Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung

mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und

Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung

verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des

Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

16.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des

Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1123.08.2023

angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 16.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem

Antrag.

17. Anti-Doping

17.1 Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen

und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und

in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von

nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben

bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.

18. Datenschutz

18.1 Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt

durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen

Dateten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Funktion

im Verein und im Landes oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung

habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und Ehrungen mittels Datenverarbeitung

erfasst werden und innerhalb des Vereins und des Dachverbands, verarbeitet und

weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und

Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

19. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt

Der Verein positioniert sich klar gegen jegliche Gewalt, sei sie körperlicher, seelischer,

verbaler oder sexualisierter Art. Der Vorstand und seine Mitglieder verpflichten sich:

19.1 Die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller

Orientierung, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer

Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung.

19.2 alle Personen gleich und fair zu behandeln.

19.3 keinerlei physische und psychische Gewalt anzuwenden, insbesondere keine sexuelle

Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen oder Taten.

19.4 die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen anderer Personen zu Nähe

und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1223.08.2023

19.5 bei Konflikten sich um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen.

19.6 die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit der Sportler zu unterstützen, auch im

Hinblick auf deren späteres Leben.

19.7 die Anforderungen des Sports in Training und Wettkampf mit den Belastungen des

sozialen Umfelds, insbesondere Familie, Schule, Ausbildung und Beruf bestmöglich in

Einklang zu bringen.

19.8 ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben, insbesondere

a. die Förderung der Selbstbestimmung;

b. die Einbindung betroffener Personen in Entscheidungsprozesse;

c. die Weitergabe verfügbarer Informationen zu Leistungsentwicklung und –

optimierung an die Sportler;

d. bei Minderjährigen die Interessen der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen;

19.9 Sportler, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu sozialem Verhalten in der

Trainingsgemeinschaft und darüber hinaus, zu fairem Verhalten innerhalb und außerhalb

des Wettkampfes und zum nötigen Respekt gegenüber allen anderen in das Sportgeschehen

eingebundenen Personen, sowie zum verantwortungsbewussten Umgang mit der Natur und

Mitwelt anzuregen.

19.10 anzuerkennen, dass das Interesse der Sportler, deren Gesundheit und Wohlbefinden

über den Interessen und Erfolgszielen der Trainer, Instruktor und Übungsleiter, sowie der

eigenen Sportorganisation stehen.

19.11 alle Trainingsmaßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen psychischen

und psychischen Zustand der Teilnehmenden anzupassen.

19.12 nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu

unterbinden, Suchtgefahren (Drogen-, Medikamenten-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch)

vorzubeugen und durch gezielte Aufklärung und Vorbildfunktion negativen Entwicklungen

entgegenwirken.

20. Auflösung des Vereins

20.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder

außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der

Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen

werden.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1323.08.2023

20.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der

vertretungsbefugte Liquidator.

20.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des

bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an

eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem

Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt)

zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

21. Gender Formulierung

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung

alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form

gewählt wurde.

Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers