Copyrights / Statuten

Statuten des Vereins
BC (Basketballclub) ASVÖ Straßwalchen Tigers
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 1.2 Der Verein führt den Namen BC (Basketballclub) ASVÖ Straßwalchen Tigers und hat
seinen Sitz in 5204 Straßwalchen, Irrsdorfer Kirchenstraße 23.
Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Salzburg (ASVÖ Salzburg) an.
1.3 Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
1.4 1.5 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Basketball Sport.
Das Rechnungsjahr beginnt mit 01.10. und endet im folgenden Jahr 30.09.
2. Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins besteht darin, sportliche Betätigung und explizit die Sportart
Basketball zu fördern, eine Plattform für Spielerinnen und Spieler aller Altersgruppen und
Fähigkeiten bereitzustellen sowie die ganzheitliche Entwicklung der Spielerinnen und Spieler
zu unterstützen.
Einige spezifische Beispiele für die Zwecke unseres Vereins sind:
• Sportliche Entwicklung
• Wettkampfmöglichkeiten
• Teamarbeit und soziale Entwicklung
• Gesundheit und Fitness
• Gemeinschaftsbindung
• Talentförderung aus dem Bereich Sport
2.2 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke und ist daher ein Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen
(§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO
begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden
höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 123.08.2023
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Förderung des Sports: Der Verein setzt sich dafür ein, den Basketball als Sportart zu
fördern und seine Werte zu vermitteln. Dazu gehören Fairplay, Teamgeist, Respekt, Disziplin
und Zusammenarbeit.
3.1.2 Entwicklung der Spieler: Der Verein legt Wert auf die ganzheitliche Entwicklung der
Spielerinnen und Spieler. Neben der sportlichen Entwicklung werden auch soziale
Fähigkeiten, Charakterbildung und persönliches Wachstum gefördert.
3.1.3 Integration und Vielfalt: Der Verein steht für die Förderung von Integration und Vielfalt
im Basketball. Er bietet allen Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, Geschlecht, Religion
oder körperlichen Fähigkeiten, die Möglichkeit zur Teilnahme am Basketballsport.
3.1.4 Gemeinschaftsengagement: Der Verein engagiert sich in der lokalen Gemeinschaft und
fördert soziale Verantwortung und Zusammenarbeit. Dies kann durch gemeinnützige
Projekte, Veranstaltungen oder Kooperationen mit anderen Organisationen geschehen.
3.1.5 Ausbildung und Weiterbildung: Der Verein legt Wert auf die Aus- und Weiterbildung
von Trainern, Schiedsrichtern und anderen Vereinsmitgliedern. Durch Schulungen,
Workshops und Fortbildungen wird die Qualität des Vereinsbetriebs gesteigert.
3.1.6 Förderung des Nachwuchses: Der Verein investiert in die Förderung des Nachwuchses
und die Talententwicklung. Es werden Programme und Strukturen geschaffen, um jungen
Spielern eine optimale sportliche Entwicklung zu ermöglichen.
3.1.7 Teilnahme an Wettkämpfen.
3.1.8 Herausgabe von Mitteilungsblättern.
3.1.9 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt:
• sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu
beteiligen
• sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen
oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
• Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte
Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern
zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 223.08.2023
• Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an
andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern
zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
• Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
3.2.2 Sponsoring und Förderungen
3.2.3 Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
3.2.4 Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen, Projekten und Kooperationen
3.2.5 Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Zufallsgewinne
aus sportlichen Veranstaltungen
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen,
Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an
Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden,
sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn
hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die
Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks
unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem
Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 323.08.2023
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen
Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten
gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit
zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor
der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne
gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen
offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des
Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins
gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung
kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig
gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus
wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung
der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das
Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied
gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem
Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die
Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 423.08.2023
6.7 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen
vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht
jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte
des Vereinsmitgliedes.
6.8 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5 genannten Gründen
von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Mitglieder haben das Recht, am Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen, sofern sie die
festgelegten Anforderungen erfüllen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
befreit.
7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung
einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
7.7 Mitglieder haben das Recht, über wichtige Vereinsangelegenheiten, wie beispielsweise
finanzielle Angelegenheiten oder Änderungen in der Vereinsstruktur, informiert zu werden.
7.8 Mitglieder haben das Recht auf eine faire und gleichberechtigte Behandlung innerhalb
des Vereins, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder anderen
persönlichen Merkmalen.
7.9 Mitglieder haben die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und bei Bedarf
ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen, um den Verein zu unterstützen.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 523.08.2023
7.10 Mitglieder haben die Pflicht, Teamgeist zu zeigen, mit anderen Vereinsmitgliedern
zusammenzuarbeiten und die Interessen des Vereins über individuelle Interessen zu stellen.
7.11 Mitglieder haben die Pflicht, den Verein angemessen zu vertreten und sein Image zu
wahren, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
4. Schiedsgericht
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der
Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet,
die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von
ordentlichen Mitgliedern bis längstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
(Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der
Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem
Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte
fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zehn Tage vor der
Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene)
Tagesordnung zu schicken.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 623.08.2023
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt;
stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein
aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der
grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der
Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung
der Rechnungsprüfer;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder
Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung
des Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 723.08.2023
10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die
Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine
solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab
Einlangen des Begehrens zu geben.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz
und besteht aus vier Personen:
a. dem Obmann
b. dem Obmann Stellvertreter
c. dem Kassier
d. dem Sportlichen Leiter
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine
Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode
das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche
Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen
Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die
Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet
die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind
die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat
jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht,
unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die
Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt.
Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen
Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht
öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen
werden.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 823.08.2023
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen
wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung
(Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Mitgliederversammlung zu richten.
12. Erweiterter Vorstand
12.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus den, vom Vorstand bestimmten, Beiräten. Die
Beiräte führen die Aufgaben des Vorstands aus. Der erweiterte Vorstand hat keine
Entscheidungsmacht, sie können ihre Anliegen dem Vorstand mitteilen und vorschlagen.
13. Aufgaben des Vorstands
13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses;
13.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
13.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
13.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
13.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 923.08.2023
13.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
13.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
13.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen
Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1 Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im
Verhinderungsfall werden sie durch den Vorstand vertreten.
14.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei
seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
14.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
15. Rechnungsprüfer
15.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und
dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.
15.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des
Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der
Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für
den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche
Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
15.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer
zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den
Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1023.08.2023
16. Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein
müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand
eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der
Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit
betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab
Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
16.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das
Leitungsorgan/Präsidium des Dachverbands Salzburger Basketballverbands, wobei dieses
nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich
ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die
Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein
nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist
dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern
ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
16.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist
es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich
vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung
kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
16.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum
Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das
Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung
mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung
verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
16.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des
Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1123.08.2023
angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 16.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem
Antrag.
17. Anti-Doping
17.1 Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen
und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und
in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von
nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben
bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
18. Datenschutz
18.1 Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt
durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen
Dateten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Funktion
im Verein und im Landes oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung
habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und Ehrungen mittels Datenverarbeitung
erfasst werden und innerhalb des Vereins und des Dachverbands, verarbeitet und
weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und
Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
19. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
Der Verein positioniert sich klar gegen jegliche Gewalt, sei sie körperlicher, seelischer,
verbaler oder sexualisierter Art. Der Vorstand und seine Mitglieder verpflichten sich:
19.1 Die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller
Orientierung, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer
Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung.
19.2 alle Personen gleich und fair zu behandeln.
19.3 keinerlei physische und psychische Gewalt anzuwenden, insbesondere keine sexuelle
Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen oder Taten.
19.4 die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen anderer Personen zu Nähe
und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1223.08.2023
19.5 bei Konflikten sich um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen.
19.6 die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit der Sportler zu unterstützen, auch im
Hinblick auf deren späteres Leben.
19.7 die Anforderungen des Sports in Training und Wettkampf mit den Belastungen des
sozialen Umfelds, insbesondere Familie, Schule, Ausbildung und Beruf bestmöglich in
Einklang zu bringen.
19.8 ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben, insbesondere
a. die Förderung der Selbstbestimmung;
b. die Einbindung betroffener Personen in Entscheidungsprozesse;
c. die Weitergabe verfügbarer Informationen zu Leistungsentwicklung und –
optimierung an die Sportler;
d. bei Minderjährigen die Interessen der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen;
19.9 Sportler, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu sozialem Verhalten in der
Trainingsgemeinschaft und darüber hinaus, zu fairem Verhalten innerhalb und außerhalb
des Wettkampfes und zum nötigen Respekt gegenüber allen anderen in das Sportgeschehen
eingebundenen Personen, sowie zum verantwortungsbewussten Umgang mit der Natur und
Mitwelt anzuregen.
19.10 anzuerkennen, dass das Interesse der Sportler, deren Gesundheit und Wohlbefinden
über den Interessen und Erfolgszielen der Trainer, Instruktor und Übungsleiter, sowie der
eigenen Sportorganisation stehen.
19.11 alle Trainingsmaßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen psychischen
und psychischen Zustand der Teilnehmenden anzupassen.
19.12 nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu
unterbinden, Suchtgefahren (Drogen-, Medikamenten-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch)
vorzubeugen und durch gezielte Aufklärung und Vorbildfunktion negativen Entwicklungen
entgegenwirken.
20. Auflösung des Vereins
20.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen
werden.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers 1323.08.2023
20.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der
vertretungsbefugte Liquidator.
20.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an
eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem
Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt)
zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
21. Gender Formulierung
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung
alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form
gewählt wurde.
Statuten BC ASVÖ Straßwalchen Tigers